Satzung
Satzung Heimatkreis Fridingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der HEIMATKREIS FRIDINGEN e.V. mit Sitz in Fridingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Heimatkreis Fridingen e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des Heimatkreises Fridingen sind:
1. Beizutragen zur Erhaltung der Landschaft und Natur.
2 Die Unterstützung und Förderung des Heimatmuseums, der Heimatforschung und des Brauchtums.
§ 2a Arbeitskreise
1. Innerhalb des Heimatkreises können sich für einzelne Ziele des Vereins (§ 2 der Satzung) - auf Dauer oder anlassbezogen - Arbeitskreise bilden. Deren Einrichtung bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Vorstandschaft (§ 7 Nr. 1 der Satzung).
Der Tätigkeitsbereich des Arbeitskreises soll im Protokoll der Ausschusssitzung, in der er gebildet wird, festgehalten werden. Einem Arbeitskreis muss mindestens ein Mitglied des Heimatkreises angehören.
2. Jeder Arbeitskreis wird durch eine vom Arbeitskreis bestimmte Person, die Mitglied des Heimatkreises sein muss, in der Vorstandschaft vertreten. Sofern diese Person nicht schon aufgrund Wahl der Mitgliederversammlung Ausschussmitglied ist, gehört sie dem Ausschuss als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied an. Die Vorstandschaft im Sinne des § 7 Nr. 1 der Satzung vergrößert sich in diesem Fall um die Vertreter der Arbeitskreise.
3. Die Vorstandschaft entscheidet, wann die Arbeit eines Arbeitskreises endet.
4. § 7 Abs. 2 der Satzung bleibt unberührt.
5. Die Arbeitskreise können Förderbeiträge oder sonstige Spenden für ihren Aufgabenbereich einnehmen. Diese sind zweckgebunden, sie dürfen nur im Rahmen des Aufgabenbereichs des jeweiligen Arbeitskreises verwandt werden.
6. Im Rahmen der Buchführung und der Jahresabschlüsse des Heimatkreises werden - zweckgebundene - Einnahmen und Ausgaben jeweils gesondert für eingerichtete Arbeitskreise ausgewiesen.
7. Endet die Arbeit eines Arbeitskreises, bleibt die Zweckbindung eventuell. noch vorhandenen zweckgebundenen Vermögens für die Dauer von 2 Jahren ab Auflösung des Arbeitskreises erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die den Zweck des Heimatkreises Fridingen anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheiden der Vorstand und der Ausschuss gemeinsam, bei Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.
Möglich ist auch die Erklärung einer Familienmitgliedschaft. Hierdurch werden die Eltern und deren minderjährige oder in Ausbildung befindlichen Kinder Mitglieder des Heimatkreises.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Beitrages.
3. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Heimatkreises verstößt, kann vom Vorstand und dem Ausschuss gemeinsam ausgeschlossen werden, bei Abstimmung mit 2/3-Mehrheit. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Sie ist innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Bescheides schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
2. Sie verpflichten sich, die Aufgaben des Heimatkreises zu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 5 Organe des Heimatkreises Fridingen
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstandschaft
c) Vorstand
1. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.
3. Über die Sitzung der Organe ist vom Protokollführer ein Protokoll zu fuhren, das den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss, und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet einmal im Jahr statt, und zwar möglichst im 1. Kalenderviertel. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher öffentlich oder durch Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen aufgrund eines Beschlusses der Vorstandschaft oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde verlangen.
3. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung wird durch die Vorstandschaft aufgestellt, wobei die ordentliche Versammlung mindestens folgende Punkte enthalten muss:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Protokollführers
c) Bericht des Kassierers
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) Wahlen
g) Anträge
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.
b) Die Entlastung der Vorstandschaft.
c) Die Durchführung von Wahlen.
d) Die Aufstellung und Änderung der Satzung.
e) Die Entscheidung über Einsprüche und Beschlüsse der Vorstandschaft betreffs Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
f) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und etwaiger einmaliger Beiträge.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann ins besonders bestimmt werden als
- Beitrag Einzelmitgliedschaft Erwachsene
- Beitrag Einzelmitgliedschaft Jugendliche im Alter vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Familienbeitrag, dieser deckt die Mitgliedschaft der Eltern und ihrer minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kinder.
g) Die Entscheidung von wichtigen Angelegenheiten, welche die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.
h) Die Auflösung des Vereins.
§ 7 Vorstandschaft
1. Die Führung des Heimatkreises obliegt der Vorstandschaft, welche sich aus geschäftsführenden und beratenden Mitgliedern zusammensetzt. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorstand
2. Ein oder maximal zwei Stellvertreter
3. Protokollführer
4. Kassierer
5. Zwei, höchstens jedoch vier Beisitzer (Die Zahl der Beisitzer soll sich der Mitgliederzahl anpassen).
Im Fall des § 2 a Nr. 2 der Satzung vergrößert sich die Vorstandschaft ggf. um die Vertreter eingerichteter Arbeitskreise.
2. Die Vorstandschaft kann Sachverständige für den Einzelfall oder allgemein berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Nach der Bestätigung sind die Sachverständigen Beiräte und damit Mitglieder der Vorstandschaft. Die Bestätigung gilt für zwei Jahre. Sachverständige müssen nicht Mitglieder des Heimatkreises sein.
3. Die unter 1 bis 4 aufgeführten Mitglieder der Vorstandschaft bilden den geschäftsführenden Teil und sind für die gesamte Verwaltung des Heimatkreises verantwortlich. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter.. Der erste Vorstand und zweite Vorstand sind befugt, den Verein jeweils allein nach außen zu vertreten.
Bleibt bei einer Neuwahl der Posten des Vorstandes oder seines Stellvertreters (2. Vorstand) unbesetzt besteht der Vorstand im Sinne des § 26 BGB allein aus dem verbleibenden Vorstandsmitglied. Dies gilt längstens bis zu der Mitgliederversammlung, bei welcher der Posten des verbleibenden Vorstandsmitglieds erneut zur Wahl steht.
5. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre (gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung).
Im Jahresrhythmus werden gewählt:
Im ersten Jahr:
a) Der Vorsitzende
b) Der Protokollführer
c) Der erste (und dritte) Beisitzer
Im zweiten Jahr:
a) Der Stellvertreter
b) Der Kassierer
c) Der zweite (und vierte) Beisitzer.
6. Der Vorstandschaft obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Heimatkreises, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Schriftliche Abstimmungen innerhalb der Vorstandschaft sind zulässig, wenn es sich um einzelne besonders dringliche Fragen handelt.
Die Sitzung beruft ein und leitet der Vorstand, bzw. in Vertretung der Stellvertreter.
7. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist allein zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt.
Ist der Vorstand verhindert, so wird er vom Stellvertreter in all seinen Rechten und Pflichten vertreten.
8. Der geschäftsführenden Vorstandschaft obliegt der Verkehr mit den Behörden etc.
9. Der Kassierer erledigt die Kassengeschäfte, er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen. Nicht regelmäßige Ausgaben bedürfen vor ihrer Leistung der Ausweisung des Vorstandes. Der Kassierer hat ferner den Jahresabschluss zu fertigen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu geben. Vor der Berichterstattung sind die Kassengeschäfte durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Der Kassierer hat hierzu die benötigten Unterlagen bereitzustellen. Im Übrigen ist der Vorstand, bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter, berechtigt, jederzeit Einblicke in die Kassengeschäfte zu nehmen.
10. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Mitglieder der Vorstandschaft!
§ 8 Wahlen
Die Wahlen zur Vorstandschaft können durch Akklamation erfolgen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers muss geheim gewählt werden. Der Vorstand leitet die Wahlen. Zur Auszählung der Stimmen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bestellen. Den Obmann bestimmt der Wahlausschuss selber. Die Wahl des Vorstandes leitet der Stellvertreter.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen, sie werden wie abwesend behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmzettel nicht zu berücksichtigen.
§ 9 Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der Erschienenen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Im Übrigen gelten für eine Satzungsänderung die Vorschriften des BGB.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, die nur durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fridingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung und Unterstützung des Heimatmuseums Fridingen und der Heimatforschung zu verwenden hat.
§ 11
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. November 1977 rechtsgültig beschlossen.
Die Satzung des Heimatkreis Fridingen e.V. wurde am 5. April 1978 öffentlich beglaubigt, am 27. Juni 1978 wurde der Heimatkreis Fridingen unter der Nummer 389 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tuttlingen eingetragen.
Aufgrund einiger Veränderungen im Steuerrecht wurde die Satzung in den Paragraphen 1 und 10 durch die Generalversammlung vom 15. Dezember 1995 einstimmig geändert.
Weitere Änderungen in den Paragraphen 2,3,6 und 7 wurden in der außerordentlichen Generalversammlung vom 3. Juni 2005 einstimmig beschlossen.
Eine Änderung in Paragraph 7, Absatz 4 und die Ergänzung von Paragraph 7 durch Absatz 10 wurden bei der Generalversammlung am 11.April 2008 einstimmig beschlossen.
Die Ergänzung des §7 Absatz 10 durch einen weiteren Satz wurde bei der Generalversammlung am 29. April 2010 einstimmig beschlossen.
Die Änderungen der §2 Absatz 1, §3 Absatz 1, §5 Absatz 3, §6 Absatz 3 Absatz 4f, §7 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 5 Punkte c und b durch einen weiteren Satz wurden bei der Generalversammlung am 1. Juni 2012 einstimmig bzw. mit Mehrheit beschlossen.